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#steuerlinks 52. KW

EuGH-Urteil zur StB in Europa, Bilder im Kanzleimarketing, und Winterpause bis zum 4.1. Dank & die besten Wünsche für 2016 sendet Claas Beckmann

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In eigener Sache

Die steuerkoepfe feiern Weihnachten, wünschen allseits schöne Feiertage und einen guten Rutsch! Die nächsten #steuerlinks erscheinen am 4. Januar

Der Rest

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stallmeyer widerspricht einem kürzlich veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.05.2015 (Az. IV C1-S-2210/15/10001:2 und IV C1-S-2252/10/10006:7) nach dem die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren kapitalertragssteuerpflichtig sei.

In diesem Erlass stuft die Finanzverwaltung in Folge einer geänderten Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten die zurückzuerstattenden Bearbeitungsentgelte als Kapitalertrag ein und unterwirft sie in voller Höhe der Kapitalertragssteuerpflicht. Hierbei verweist die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.05.2011 (Az. S VIII-R-3/09).

Die Finanzverwaltung verkennt hierbei jedoch, dass sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes ausschließlich auf Prozess- und Verzugszinsen bezieht, die Banken an Kreditnehmer zurückerstatten. Da in der Praxis Banken in der Regel sowohl Prozesszinsen und Verzugszinsen und Bearbeitungsentgelte zurückzahlen, ist die Rechtsprechung entgegen des BMF nicht auf Bearbeitungsentgelte übertragbar. Die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten stellt entweder negative Betriebsausgaben bzw. negative Werbungskosten dar oder führt außerhalb der Einkommenssphäre zu negativen nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebenshaltung.

Kapitalertragssteuerpflichtige Kapitalerträge liegen in keinem Falle vor. Vor dem Hintergrund des zum 01.01.2016 geänderten § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Banken angehalten, die Rechtsauffassung und Auslegung der Finanzverwaltung bei dem Einzug von Kapitalertragsteuern anzuwenden. Damit werden die Banken gesetzlich aufgefordert, falsch zu handeln.

Da diese Auffassung unzutreffend ist – so Larsen Lügen, geschäftsführender Partner der Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – sind dringend Rechtsmittel gegen den unzutreffenden Kapitalertragssteuerabzug geboten. Dies sind zum einen ein Änderungsantrag/Einspruch gegen die unzutreffende Kapitalertragssteuerfestsetzung der Bank und sofern zielführend ein Einspruch gegen den persönlichen Einkommensteuerbescheid, soweit hier die unzutreffende Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums definitiv werden sollte.

EuGH-Urteil zum

EuGH sieht ein: Qualifikation ist das A und O der Steuerberatung! 󾓨󾓬🇩󾓨

Posted by Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg on Freitag, 18. Dezember 2015

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Veranstaltungen

  • Arbeit und Arbeitsrecht Webinar: Das neue Recht der Syndikus-Anwälte am 27. Januar 2016
  • Workshop „Kanzlei-Controller“ Mit Josef Weigert am 2.3.2016 in Neumarkt. „Unser Ziel ist, fähige Mitarbeiter zu fördern und weiterzubilden. Die Aufgaben des Controllers bestehen darin, die Kanzleiführung bei der Planung der Umsätze, Kosten und Ergebnisse zu unterstützen, Schwachstellen in den Prozessen, Abläufen und in der Digitalisierung aufzudecken und hierfür geeignete Maßnahmen zur Verbesserung zu erarbeiten.“
  • 4. NWB Steuerberater-Forum – YouTube Empfehlenswerte Veranstaltung, hier geht es zur Anmeldung fürs kommende Jahr

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